Information über die neuen Pflegegrade ab 2017
Pflegeversicherungsgesetz SGB XI
Neue Pflegegrade ab 2017
Wer gilt als pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat. Die Einstufung in die Pflegegrade orientiert sich am Grad der Selbständigkeit.
Der Grad der Selbständigkeit wird in den Bereichen Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingen Anforderungen und Belastungen, sowie im Punkt Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte beurteilt in einem Punktesystem.
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2: Ab 27 bis unter 47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3: Ab 47,5 bis unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4: Ab 70 bis unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 5: Ab 90 bis 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick
PG 1 | PG 2 | PG3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegegeld (ambulant) | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | |
Pflegesachleistung (ambulant) | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | |
Entlastungsbetrag (ambulant) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |