Weiterführende Informationen
Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für den Bereich Pflege (nach Pflegeversicherungsgesetz SGB XI), den verschiedenen Pflegegrade und dem Pflegestärkungsgesetz.
Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für den Bereich Pflege (nach Pflegeversicherungsgesetz SGB XI), den verschiedenen Pflegegrade und dem Pflegestärkungsgesetz.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Der Grad der Selbständigkeit wird in den Bereichen Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingen Anforderungen und Belastungen, sowie im Punkt Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte beurteilt in einem Punktesystem.Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat. Die Einstufung in die Pflegegrade orientiert sich am Grad der Selbständigkeit.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2: Ab 27 bis unter 47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3: Ab 47,5 bis unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4: Ab 70 bis unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 5: Ab 90 bis 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
PG 1 | PG 2 | PG3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegegeld (ambulant) | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | |
Pflegesachleistung (ambulant) | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | |
Entlastungsbetrag (ambulant) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Ab dem 01.01.2017 werden die bisherigen 4 Pflegestufen (die Pflegestufe 0 mit eingerechnet) durch 5 Pflegegrade ersetzt. Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Wie ändert sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff?
Die Pflegestufen orientierten sich am Zeitaufwand für die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen, die Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbständigkeit.
Was passiert mit den Pflegebedürftigen, die schon eingestuft sind?
Sie werden nicht neu eingestuft, die alten, bestehenden Pflegestufen werden in die neuen Pflegegrade überführt. Die Überleitungsvorschriften sind so gestaltet, dass sich kein Pflegebedürftiger schlechter stellt als vorher. Die Pflegekassen informieren Sie über Ihren Pflegegrad ab 2017.
Leistungen bei Pflegegrad 1:
Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit (§ 28a SGB XI). Personen mit Pflegegrad 1 bekommen lediglich einen Zuschuss von 125 €. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde der Pflegegrad 1 für beeinträchtigte Menschen geschaffen, die nur einen geringen Grad an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Oft sind dies körperlich beeinträchtigte Menschen.
Der neue Pflegegrad 1 ist nicht mit der bisherigen Pflegestufe 0 zu verwechseln. Vielmehr werden diesem Pflegegrad künftig Personen zugeordnet, die bislang von der Pflegekasse keinerlei Leistungen erhielten. Es besteht Anspruch auf folgende Leistungen:
· Pflegeberatung
· Pauschaler Wohngruppenzuschlag, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
· Beratung in der eigenen Häuslichkeit
· Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
· Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
· Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
· Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Zudem wird ein Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag von monatlich bis zu 125 € als Kostenerstattungsanspruch gewährt, bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung als monatlicher Zuschuss. Der Entlastungsbetrag kann bei
Pflegegrad 1 auch für Grundpflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden. Diese Leistungen sind zu beantragen.
Leistungen bei Pflegegrad 2 - Pflegegrad 5
Pflegesachleistung
· Körperbezogene Pflegemaßnahmen
· Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
· Hilfen bei der Haushaltsführung
Im Vergleich auf die bis 2016 geltenden Leistungen bedeutet dies:
· Keine Beschränkung auf körperbezogene Verrichtungen
· Aufgabe des bisherigen Grundsatzes "Grundpflege und Hauswirtschaft muss sichergestellt sein"
· Integration der bisherigen Leistung nach § 124 SGB XI (Häusliche Betreuung)
Neue Regeln zum Nachweis des Beratungseinsatzes:
Pflegebedürftige
· bei Pflegegrad 1 sind zur halbjährlichen Inanspruchnahme berechtigt
· der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich
· der Pflegegrade 4 und 5 müssen vierteljährlich
einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit nachweisen.
* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen
Kurzzeitpflege
und Verhinderungspflege
sollen in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Wenn
der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine
Pflegekraft oder Vertretung benötigt.
Verhinderungspflege |
Kurzzeitpflege |
|||
|
Leistungen pro Kalenderjahr ab 01.01.2015 |
Leistungen pro Kalenderjahr ab 01.01.2017 |
Leistungen pro Kalenderjahr ab 01.01.2015 |
Leistungen pro Kalenderjahr ab 01.01.2017 |
Pflegegrad 1 | _____________ |
Entlastungsleistungen können eingesetzt werden |
------------------ | bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegestufe 0-3 Pflegegrad 2-5 |
bis zu 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu6 Wochen |
bis zu 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
kein Anspruch |
bis zu 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu8 Wochen |
Die so genannte Verhinderungspflege soll künftig unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden können. Das sind bis zu 806 Euro zusätzlich. Für die Verhinderungspflege stehen dann künftig bis zu 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Zudem wird ab dem 01.01.2015 gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann die Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; die Inanspruchnahme kann von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig max. 3.224 Euro; also 2 x 1.612 Euro (bisher bis zu 3.100 Euro). Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, ab 2017 "Angebote zur Unterstützung im Alltag".
Für alle Pflegegrade besteht ein Anspruch auf 125,- € monatlich für die Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem weiterhin den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag-maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages-für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
Zuschüsse
zu Pflegehilfsmitteln
hier gibt es weiterhin bis zu 40 Euro je Monat.
Zuschüsse für nötige Umbaumaßnahmen
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Hierfür gibt es weiterhin für alle Pflegegrade pro Einzelmaßnahme 4.000 ,- €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen bis zu 16.000 €-
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll verbessert werden. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld.